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Satzung
unseres Vereins
Zu jedem Verein gehört eine Satzung. Hier stellen wir unsere
aus.
Jeder, der sich unserem Verein anschliessen möchte, sollte die
Satzung aufmerksam lesen und damit auch einverstanden sein.
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Satzung des Vereins "Unsere Holstenschule, Verein der Ehemaligen e.V."
§
l.
Der Verein, der am 05. Oktober 1907 von den Abiturienten des Gymnaisums
gegründet worden ist, ist am 11. November-1933 durch den
Beitritt
des am 20. Juni 1925 gegründeten Vereins ehemaliger
Holstenschüler e.V. erweitert worden. Er trägt den
Namen
"Unsere Holstenschule, Verein der Ehemaligen e.V." und hat
seinen
Sitz in Neumünster.
§
2.
Zweck des Vereins ist,
die in der Schule gepflegte Kameradschaft unter den
Mitgliedern
aufrecht zu erhalten und zu fördern, alte Beziehungen
zur
Schule fortzusetzen und die mit der Schulzeit verbundenen Erinnerungen
durch Zusammenkünfte und Berichte wachzuhalten. Nach Massgabe
der
verfügbaren Mittel werden würdige und
bedürftige
Holstenschüler durch Ausbildungsbeihilfen
unterstützt.
§
3.
Mitglied des Vereins kann werden:
a) jede/r ehemalige Schüler/in der Holstenschule,
b) jedes Mitglied des Lehrerkollegiums der Holstenschule. Über
die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wer sich um den Verein oder um die
Holstenschule besonders verdient gemacht hat, kann von der
Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder entscheidet.
§
4.
Der Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist spätestens bis zum
31.
Dezember des laufenden Jahres zu zahlen. Der Vorstand kann den
Beitrag in besonderen Fällen auf Antrag stunden oder erlassen.
§
5.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§
6.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem l. und 2. Vorsitzenden,
b) dem l. und 2. Schriftführer,
c) dem l. und 2, Kassenwart,
d) Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, und
zwar
der l, und 2. Vorsitzende auf 3 Jahre, die übrigen
Vorstandsmitglieder auf l Jahr. Der Schriftführer
führt die Versammlungsberichte und
den Schriftverkehr. Der Kassenwart verwaltet die Einnahmen und Ausgaben
und führt Buch darüber.
§
7.
Der l. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich; sie bilden den
Vorstand
i.S. des § 26 BGB. Sie berufen die Vorstandssitzungen ein und
leiten die übrigen Veranstaltungen.
§
8.
Dem Kassenwart wird alljährlich von der
Mitgliederversammlung Entlastung erteilt. Vorher ist die Kasse
und
die Buchführung durch zwei' von der Mitgliederversammlung zu
bestimmende Mitglieder zu prüfen.
§
9.
Soweit die Vereinsangelegenheiten nicht durch den
Vorstand zu besorgen sind, ist die Mitgliederversammlung
zuständig. In ihr wird mit Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder beschlossen, es sei denn, daß die Satzung etwas
anderes vorschreibt.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich,
daß die
Tagesordnung bei Berufung der Versammlung bekanntgemacht wird. Die
Beschlüsse sind vom Schriftführer unter Angabe des
Stimmenverhältnisses zu beurkunden.
§
10.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch
schriftliche Mitteilung an diejenigen Mitglieder, deren
Anschriften dem Vorstand bekannt sind, einberufen. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert oder
b) mindestens 20 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
der Gründe
beantragen. Sollten 20
Mitglieder keine Minderheit der Zahl der Vereinsmitglieder darstellen,
gilt § 37 BGB.
§
11.
Jede ordnungsmäßig
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Die
Ordnungsmäßigkeit wird vom Vorsitzenden festgestellt.
§
12.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden; er ist nur zu
Schlüsse des Geschäftsjahres zulässig und
nur nach
Bezahlung aller Verbindlichkeiten dem Verein
gegenüber. Die
Mitgliederversammlung kann mit dreiviertel Stimmenmehrheit
über den Ausschluß eines Mitgliedes
beschließen,
sofern dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Äußerung
gegeben ist. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte
am
Vereinsvermögen.
§
13.
Zu einer Satzungsänderung bedarf es der Mehrheit
von dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des
Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§
14.
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich,
wenn mindestens der vierte Teil aller Mitglieder sie beantragt und
über diesen Antrag mit dreiviertel Stimmenmehrheit entschieden
wird. |
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